Haftpflichtverbindlichkeiten

Haftpflichtverbindlichkeiten
zwingen zur Bildung von  Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (§ 249 I HGB) aus am Bilanzstichtag bereits eingetretenen, die Haftpflicht begründenden Ereignissen, selbst wenn noch keine Ansprüche geltend gemacht worden sind oder wenn sie dem Verpflichteten erst später, jedoch bis zum Tag der Bilanzaufstellung bekannt geworden sind.

Lexikon der Economics. 2013.

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